Die Satzung des ASB Ortsverband Neusadt/Sachsen e.V.
§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Neustadt/Sachsen e. V., abgekürzt ASB; im folgenden auch Verein.
  2. Erkennungszeichen des Vereins ist ein rotes „S„ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Neustadt/Sachsen e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Neustadt/Sachsen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Aufgaben
  1. Der Verein ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen, die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.
  2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören die Aufgaben mit regionalem Bezug. Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung
    2. Förderung des freiwilligen Engagements
    3. Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen und Katastrophenschutz
    4. Breitenausbildung
    5. Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen
    6. Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
    7. Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen
    8. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des Vereins
    9. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband
    10. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden
    11. Öffentlichkeitsarbeit
    12. Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband
    13. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden
    14. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern
    15. Mitwirkung in der Sozialplanung
    16. Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene
  3. Der Verein kann sich auch an Kapitalgesellschaften und anderen Gesellschaften beteiligen oder solche gründen, wenn deren Gesellschaftszweck bzw. Gegenstand dem Zweck des Vereins entsprechend den vorstehenden Bestimmungen dient und ein Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck des Vereins besteht (§3). Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Gesellschaftszweck eine Erweiterung des Geschäftsbetriebes innerhalb der EU erfordert.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnahme der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, müssen sie angemessen sein.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband
  1. Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Ortsverband Neustadt/Sachsen e.V. und seine Mitglieder sind Mitglieder des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Sachsen e.V.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
  1. Mitglieder des Vereins sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des Vereins, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Vereins zu werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliederkarte erhalten der Verein und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der Landesverband oder der Verein binnen acht Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
  3. ASB-Gesellschaften im Sinne von Kapitel XI der ASB-Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der Verein hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.
  4. Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen können, auch wenn sie über den Bereich des Vereins hinauswirken, durch den Vorstand als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten
  1. Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im Verein, im Landesverband Sachsen und im Bundesverband.
  2. Der Verein übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der Vereinsmitglieder wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.
  3. Die korporativen Mitglieder des Vereins haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
  4. Nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Nur voll geschäftsfähige Mitglieder sind für Organfunktionen des Vereins oder der Kontrollkommission wählbar. Zivildienstleistende und Mitglieder, die hauptamtlich in übergeordneten Gliederungen des ASB tätig sind oder Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer juristischen Person, an welcher der Verein beteiligt ist, sind, können nicht als Vorstand oder Mitglied der Kontrollkommission gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
  5. Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgelegt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Beitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart.
  6. Gerichtsstand für die aus den Mitgliederrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat. Die Bestimmungen der Schiedsordnung des ASB bleiben unberührt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt
    2. Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden
    3. Ausschluss
    4. Tod (bei natürlichen Personen)
    5. Auflösung oder Insolvenz (bei korporativen Mitgliedern)
  2. Ein Wiedereintritt in den Fällen von Absatz (1) lt. a) und b) ist möglich.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des Vereins im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Den Mitgliedern ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten.
  4. Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens 30. September dieses Jahres zu erklären.
  5. Bei Austritt oder Ausschluss des Vereins aus dem Landes- und Bundesverband verliert der Verein das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Erkennungszeichen zu führen.
  6. Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband und, soweit dieser nicht existiert, an den Bundesverband.
§ 8 Organe
  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Geschäftsführung
    4. die Kontrollkommission
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
  2. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit und die Gesamtlage des Vereins entgegen zu nehmen
    2. den Jahresabschluss des Vereins entgegen zu nehmen
    3. den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegen zu nehmen
    4. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden und analog § 46 Nr. 5 GmbHG des Geschäftsführers
    5. Anträge an die Landeskonferenz und den Landesausschuss zu beschließen
    6. aller vier Jahre zwischen drei bis sechs Monaten vor der Landeskonferenz die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat
    7. Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen
    8. Änderungen der Satzung zu beschließen
    9. über die Auflösung des Vereins zu entscheiden
  3. Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Befassung mit arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Abschluss der Jahresbilanz statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Vereins mit Stimmrecht teilnehmen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand es beschließt, wozu er verpflichtet ist, wenn es das Wohl des Vereins erfordert
    2. die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins verlangt wird
    3. der Landesverband oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
    1. von den stimmberechtigten Mitgliedern
    2. vom Vorstand des Vereins
    3. von der Kontrollkommission des Vereins
    4. vom Landesvorstand
    5. von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ)
  7. Anträge sollten dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der Tageszeitung, in der auch das örtlich zuständige Amtsgericht seine Bekanntmachungen veröffentlicht, anzuzeigen. Die Mitglieder können auch schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen eingeladen werden.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der votierenden Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  10. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird in geheimer Abstimmung durchgeführt.
  11. Steht nur ein Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt folgendes:
    1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  12. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt folgendes:
    1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird dies nicht erreicht, so wird die Wahl wiederholt. Der Bewerber mit der geringsten Stimmenzahl nimmt am folgenden Wahlgang nicht mehr teil. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl ebenfalls wiederholt.
  13. Für die Wahl der Mitglieder der Kontrollkommission gilt folgendes:
    1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen die bei der Wahl für dieses Amt vorgeschlagenen Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Ämter statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Stehen nur so viele Bewerber zur Verfügung wie Ämter zu besetzen sind, ist die Blockwahl zulässig.
  14. Für die Wahl der Delegierten gilt folgendes:
    1. Von der Versammlungsleitung wird eine Liste erstellt; die Wahlberechtigten können so viele Stimmen vergeben, wie Mandate zu vergeben sind. Gewählt sind die Delegierten in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse. Nicht gewählte Delegierte bilden in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses die Ersatzdelegierten. Soweit erforderlich wird eine Stichwahl durchgeführt, in welcher gewählt ist, wer mehr Stimmen erhält. Wenn keiner der Wahlberechtigten widerspricht, kann diese Stichwahl per Handzeichen durchgeführt werden. Stehen nur so viele Bewerber zur Verfügung wie Delegierte zu wählen sind, ist die Blockwahl in offener Abstimmung möglich.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten.
  2. Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 11 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
  3. Nicht übertragbare Entscheidungen und Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. die strategischen Ziele des Vereins periodisch festzulegen
    2. die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen
    3. den jährlichen Haushaltsplan sowie etwaige Nachtragshaushaltspläne zu beschließen
    4. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen
    5. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen
    6. nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts festzustellen
    7. Grundstücksgeschäfte
    8. die Mitgliederversammlung einzuberufen
    9. die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen
    10. dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden
    11. über die Verwendung des Gewinnes oder Verlustes zu entscheiden
    12. das Abstimmungsverhalten bei der Wahrnahme von Stimmrechten in Beteiligungsverhältnissen an juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften festzulegen bzw. dieses zu bestätigen
    13. dafür Sorge zu tragen, dass unmittelbare ASB-Gesellschaften des Vereins sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschafter dies verlangt
  4. Dem Vorstand obliegt es, gemeinsam mit der Geschäftsführung die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.
  5. Die Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
  6. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    1. einem Vorsitzenden
    2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. mindestens zwei bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern
    1. Die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt soll ungerade sein; dem Gleichstellungsgrundsatz von Mann und Frau soll Rechnung getragen werden.
    2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wiederum wird durch den Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen von ihnen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  7. Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter ist berechtigt und der Geschäftsführer oder ein Stellvertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
  8. Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seinen Beratungen Vertreter aus Fachkreisen heranziehen.
  9. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sind während der Wahlperiode Nachwahlen einzelner Mitglieder des Vorstands erfolgt, so bleibt deren Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  12. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 11 Geschäftsführung
  1. Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers und seiner Stellvertreter besteht in der operativen Leitung des Geschäftsbetriebes. Er ist Vorgesetzter der im Verein tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter und Zivildienstleistenden bzw. sonstig freiwillig tätigen Mitarbeiter. Diesem Personenkreis gegenüber ist er weisungsberechtigt und nimmt die Arbeitgeberpflichten wahr.
  2. Der Geschäftsführer hat die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und des Vereinsvorstandes zu beachten und sich im Rahmen des Haushaltplanes zu bewegen.
  3. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand in der Regel für die Dauer der Wahlperiode berufen. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.
  4. Insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse sind dem Geschäftsführer zur dauernden Erledigung übertragen:
    1. die Vertretung des Vereins, soweit diese nicht nach § 10 dem Vorstand vorbehalten sind
    2. die verantwortliche operative Gesamtleitung der Geschäftsstelle und der Einrichtungen des Vereins
    3. der Abschluss von Verträgen und die Vornahme von sonstigen Rechtsgeschäften aller Art, die im Rahmen des Haushaltplanes und zur Durchführung des operativen Geschäftsbetriebes notwendig und nicht nach § 10 dem Vorstand vorbehalten sind, im Zweifelsfall ist mit dem Vorstand Rücksprache zu nehmen. Dies betrifft auch Verträge im Bereich der EU.
    4. die Durchführung von Personalentscheidungen im Rahmen des vom Vorstand beschlossenen Haushaltplanes bzw. die Realisierung von Personalentscheidungen des Vorstandes, wobei Entscheidungen über die Eingehung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Leiter von Einrichtungen der Zustimmung des Vorstandes bedürfen. Letzteres gilt nicht, wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen und eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen nicht durchgeführt werden kann. Bis zu einer Vorstandsentscheidung kann der Geschäftsführer eine Suspendierung aussprechen.
    5. Verhandlungen und Abschluss von Verträgen mit den Kostenträgern für die Leistungen des Vereins
  5. Nachfolgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:
    1. die Verlegung der Geschäftsstelle
    2. die Einrichtung zusätzlicher oder Schließung von zusätzlichen Geschäftsstellen
    3. die Gründung, Übernahme oder Schließung von Einrichtungen
    4. die Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung oder Auflösung
    5. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete
    6. der Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Kooperationsverträgen sowie von Verträgen wettbewerbsbeschränkender Art
    7. der Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen mit einer Jahresbelastung von mehr als 50.000 Euro im Einzelfall und/oder einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten
    8. das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und die Abgabe von Garantieerklärungen, soweit sie den Wert von 50.000 Euro nicht übersteigen und im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erforderlich sind
    9. die Inanspruchnahme oder die Gewährung von Darlehen, soweit sie sich nicht im Kontokorrent befinden oder nicht im Haushaltplan vorgesehen sind oder eine Höhe von 50.000 Euro überschreiten
    10. die nicht nur kurzfristige Beauftragung externer Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder anderer Berater bzw. die Änderung oder Beendigung einer derartigen Vereinbarung
    11. der Abschluss von Tarifverträgen
  6. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Vereins von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten. Er hat dem Vorstand
    1. regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu berichten
    2. jährlich bis zum 30. November einen Entwurf des Haushaltplanes und gegebenenfalls eines Nachtragshaushaltplanes vorzulegen
    3. spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres den Jahresabschluss mit dem Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen
    4. unverzüglich zu unterrichten bei wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Haushaltplanes, die zu einem erkennbaren Entscheidungsbedarf im laufenden Geschäftsjahr führt sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Vereins in seiner Existenz oder zum Verlust von Vermögensteilen in nicht unerheblicher Höhe führen können
  7. Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und der Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitel X der Bundesrichtlinien.
  8. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.
  9. Weitere Einzelheiten des Aufgabenkreises der Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt werden.
§ 12 Kontrollkommission
  1. Die Kontrollkommission besteht aus ein bis drei Mitgliedern.
  2. Die Kontrollkommission überprüft die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und das satzungsmäßige Handeln des Vorstandes, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X der Bundesrichtlinien kontrolliert. Haben interne oder externe Revisionen oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand oder die Geschäftsführung.
  3. Die Kontrollkommission überprüft die Einhaltung innerverbandlicher Organisationsanweisungen und deren Vervollständigung sowie Aktualisierung. Ihre Tätigkeit soll sich auch auf die Definition und Kontrolle besonderer betrieblicher Risikobereiche erstrecken.
  4. Zeitpunkte und Kontrollmethoden werden von der Kontrollkommission selbst festgelegt. Durch den Vorstand und die Geschäftsführung sind dazu alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Aufsicht
  1. Der Verein anerkennt das Recht der Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband.
  2. Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können unter Angabe des Zwecks zur Prüfung Einsicht in die Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist entsprechend Aufklärung mit den erforderlichen Nachweisen zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.
§ 14 Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen
  1. Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie
    1. gegen die Satzung oder Beschlüsse der zuständigen Gliederungen bzw. Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen
    2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und/oder Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB ideell schädigen oder dies nachweislich versucht haben
    3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit davon der ASB betroffen ist
    4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB zuwiderhandeln oder diese gefährden
    5. sich an Gruppenbildungen oder anderen Zusammenschlüssen natürlicher oder juristischer Personen beteiligen, die den Zielen und Aufgaben des ASB entgegenstehen
    6. aus dem Arbeitsverhältnis als hauptamtlicher Mitarbeiter aus personenbedingten oder außerordentlichen Gründen ausgeschieden sind
  2. Vereinsordnungsmittel sind:
    1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis
    2. befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten
    3. uspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen
    4. Abberufung aus Organstellungen
    5. Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz der Angemessenheit.
  3. Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Vereins. Die Suspendierung, Abberufung oder den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.
  4. Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.
  5. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand auch unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln nach Anhörung des Vereinsvorstandes zuständig.
  6. Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
  7. Der Vereinsvorstand leitet das Ausschlussverfahren nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes durch schriftliche Unterrichtung des Mitgliedes ein. In dieser Unterrichtung sind der Sachverhalt sowie der Ausschlussgrund ausführlich darzustellen und alle Beweismittel anzugeben bzw. beizufügen. Die Unterrichtung hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
  8. Der Vereinsvorstand hat das Mitglied aufzufordern, sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung laut Rückschein schriftlich zu äußern. Das Mitglied kann sich innerhalb dieser Frist auch mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied (§ 10 Abs. 6) äußern, worüber ein Protokoll anzufertigen ist, was vom jeweiligen Vorstandsmitglied und dem Betroffenen zu unterzeichnen ist.
  9. Die Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmitteln trifft der Vorstand. Zur Verhängung der Maßnahme ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig, wobei Stimmenenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Es gilt § 17 dieser Satzung
  10. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
  11. Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang per eingeschriebenen Brief mit Rückschein das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumnis wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 15 Schiedsgericht
  1. Alle Streitigkeiten innerhalb des ASB, die sich aus der Mitgliedschaft im ASB ergeben, werden durch ein Bundesschiedsgericht mit Wirkung für die betroffenen Parteien entschieden.
  2. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der Schiedsordnung des ASB, Beschluss der Bundeskonferenz, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter VR 6081.
  3. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Für die Kostentragung gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß.
§ 16 Richtlinien
  1. Die von der Bundeskonferenz am 26. Oktober 2002 beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., registriert beim Amtsgericht Köln unter VR 6081, sind für den Verein in Ergänzung dieser Satzung verbindlich. Sie sind jedoch kein Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für die Sitzungen der Schiedskommission.
§ 18 Satzungsänderungen, Auflösung
  1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichtes oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft zu unterrichten. Gleiches gilt für Satzungsänderungen, die nach europäischem Recht notwendig sind.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks darf sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband, ansonsten je zur Hälfte an die Arbeiterwohlfahrt und den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Neustadt in Sachsen, 28.10.2009
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